EINKAUFSBEDINGUNGEN
DER FIRMA TSE SYSTEMS GMBH – EB-02-2017
1. Vertragsinhalt
Jedem Geschäft, mit dem für unser Unternehmen Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend „Produkte“ genannt) von einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB beschafft werden, liegen unsere Einkaufsbedingungen zugrunde. Auftragsbestätigungen des Vertragspartners (nachfolgend „Lieferant“ genannt) mit anderen Vertragsbedingungen als diesen, erkennen wir nicht an. Dies gilt auch für den Fall, dass in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten geregelt ist, dass andere allgemeine Geschäftsbedingungen als die seinen Anwendung finden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge.
2. Vertragsschluss
Jede Bestellung durch TSE wird frühestens durch schriftliche Abgabe oder schriftliche Bestätigung verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung hat der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
Der Lieferant hat eine Bestellung von TSE innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter der Angabe der Beleg- und Projektnummer von TSE zu bestätigen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch TSE.
3. Prüfung von technischen Vorgaben
Technische Angaben und Zeichnungen, Unterlagen und Materialien, die wir übermitteln, entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Produkt technisch einwandfrei herstellbar und verwendbar ist. Bedenken sind schriftlich geltend zu machen. Wird ein bestimmter Verwendungszweck von uns angegeben, hat der Lieferant von sich aus zu prüfen, ob das von ihm zu liefernde Produkt geeignet ist, unbedenklich für diesen Zweck verwendet zu werden.
An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen, die wir im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
4. Gefahrübergang
Die Gefahr geht bei Übernahme der Ware durch uns am Bestimmungsort über, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Unbeschadet der beim Lieferanten liegenden Transportgefahr ist der Lieferant verpflichtet, auf seine Kosten eine Transportversicherung abzuschließen.
5. Liefertermine / Verzug / Unmöglichkeit
Ein angegebener Liefertermin ist verbindlich. Bei nicht fristgemäßer Lieferung sind wir nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen, sondern berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung. Wir sind berechtigt, Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuweisen. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Beleg- und Projektnummer von TSE beizufügen.
6. Sach- und Rechtsmängel
Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist nach deren Eintreffen am Bestimmungsort auf Sachmängel untersuchen. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.
Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen: Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Hat der Lieferant die Nacherfüllung unberechtigt verweigert, einen erfolglosen Nacherfüllungsversuch unternommen oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschussverlangen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auch Schadensersatz statt Leistung und das Rückgriffsrecht nach §§ 478, 479 BGB bleiben vorbehalten.
Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm zu liefernden Waren frei von Rechten Dritter sind wie z. B. Pfandrechten, Rechten aus Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt sowie gewerblichen Schutzrechten wie Patent-, Marken- und Urheberrechten.
7. Dokumentation
Der Lieferant übergibt TSE eine umfassende Dokumentation der gelieferten Produkte. Der Inhalt der Dokumentation (Gem. den Vorgaben der vereinbarten technischen Norm, ergänzend hierzu Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schnitt- und Explosionszeichnungen, Definitionen von Ersatz- und Verbrauchsteilen, Kontaktdaten der jeweiligen Zulieferer des Lieferanten, Benutzerhandbuch / Bedienungshandbuch / Anwenderdokumentation, Installationsanleitung, Konfigurationsanleitung, Administratorhandbuch / Operator-Anweisungen, Programmdokumentationen, Programmentwicklungsdokumentationen, Wartungs-Pflegedokumentationen, Betriebsdokumentationen, Schulungsunterlagen, technische Feinspezifikationen, Fachkonzept mit Datenmodell, Testfälle und Angaben zu Testdaten, Testkonzept, Testprotokolle und Beschreibung der Testtools, Quellcode der ausschließlich für TSE erstellten Software, Objektcode für sämtliche andere Software usw.), die Sprache der Dokumentation (Deutsch und Englisch, soweit nicht anders vereinbart) und das Format der Dokumentation (elektronisches Dokument auf handelsüblichen Datenträgern in nicht passwortgeschütztem PDF-Format bzw. ASCII-Format für Quellcode und Objektcode, soweit nicht anders vereinbart) ergeben sich aus der Bestellung durch TSE. Diese Dokumentation ist zeitgleich mit der Übergabe des Produkts an TSE zu übergeben. Im Fall einer vereinbarten Teillieferung ist die Dokumentation zeitgleich mit Übergabe der ersten Teillieferung an TSE zu übergeben.
8. Rechteeinräumung
Soweit Inhalte der Dokumentation gem. Ziff. 7 in Durchführung der Bestellung aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung ausschließlich für TSE erstellt wurden, gewährt der Lieferant TSE das ausschließliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese Inhalte der Dokumentation nach Maßgabe der Bestellung zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zur Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte bzw. zu deren Vertrieb.
An den Inhalten der Dokumentation gem. Ziff. 7, die in Durchführung der Bestellung nicht ausschließlich für TSE erstellt wurden, gewährt der Lieferant TSE das einfache, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese Inhalte der Dokumentation nach Maßgabe der Bestellung zu nutzen und zu verwerten, insbesondere zur Weiterverarbeitung der gelieferten Produkte bzw. zu deren Vertrieb.
9. Produkthaftung, Freistellung
Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, wird er uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen Euro pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10. Sonderanfertigungen
Werden Produkte speziell für uns angefertigt, haben wir das Recht, vor Versand beim Lieferanten zu prüfen, ob sie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und funktionstüchtig sind. Ist dies nicht der Fall, so sind wir berechtigt, schon vor Lieferung die Abnahme dieser Sonderanfertigungen zu verweigern. Im Übrigen finden die Vorschriften von Ziffer 6 Anwendung.
11. Kaufpreis / Zahlung
Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Durch ihn sind alle eventuellen Nebenkosten gleich welcher Art, insbesondere für Verpackung, Transport, Zoll, Steuern und ähnliches abgegolten. Die Lieferung erfolgt in jeder Hinsicht frei Bestimmungsort. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Wahl binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug. Wir sind berechtigt, mit Scheck oder Wechsel zu zahlen. Die Zahlungsfrist beginnt erst zu laufen, nachdem uns sowohl die Ware, als auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung mit Angabe unserer Beleg- und Projektnummer zugegangen ist.
TSE schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
12. Sicherheitsvorschriften / Umweltschutz
Die gelieferten Produkte müssen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Sicherheits- und Umweltschutzbedingungen entsprechen und – soweit erforderlich – entsprechend diesen Bestimmungen gekennzeichnet sein.
Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf eigene Kosten auf Verlangen von TSE zurückzunehmen.
13. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Sitz der TSE. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der TSE. TSE ist jedoch berechtigt, einen Rechtsstreit auch im gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen. Der Sitz der TSE ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder sein Wohnsitz bzw. Geschäftssitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Überstaatliche Gesetze, Regelungen und Handelsbräuche finden keine Anwendung.
Die jeweilige deutsche Fassung dieser Einkaufsbedingungen hat Vorrang vor der jeweiligen englischen Fassung.